Seit 2023 sind wir als Praxis verpflichtet, die Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit elektronisch an Ihre Krankenkasse zu übermitteln (sogenannte eAU für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten). Dabei werden die Daten digital an die Krankenkasse versandt. Dies funktioniert aus unserer Erfahrung der letzten Monate unkompliziert.
Die Krankenkasse stellt in der Folge bestimmte Daten elektronisch zum Abruf für den Arbeitgeber bereit. Sie sind weiterhin verpflichtet, Ihren Arbeitgeber frühzeitig über die bestehende Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass ihr Arbeitgeber notwendige AU-Daten von der Krankenkasse abrufen kann.
Nach einer Übergangsphase entfällt nun der Ausdruck auf Papier für Ihre privaten Unterlagen. Selten kann es noch notwendig sein, einen zusätzlichen Ausdruck für den Arbeitgeber oder eine Behörde zu benötigen, hierfür sprechen Sie uns einfach an.
Bescheinigungen für Privatversicherte oder bei Krankheit eines Kindes müssen zur Zeit weiterhin beim Arbeitgeber selbst vorgelegt werden.